Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Lieferungen der Kaup GmbH & Co. KG Gesellschaft für Maschinenbau (im Folgenden: "Verkäuferin") gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.

(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

(2) An Zeichnungen, Mustern, Abbildungen, Plänen, Kalkulationen und Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen bzw. Informationen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(4) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Ergeht keine Auftragsbestätigung, kommt ein Liefervertrag (auf den diese Verkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden sind) durch die Bereitstellung der Ware zustande.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise der Verkäuferin "EXW Werk Aschaffenburg" (Incoterms 2010) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist die Verkäuferin jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

(3) Mit Ablauf der in Absatz (2) genannten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung sowie zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Verkäuferin Zugriffe Dritter auf das Eigentum der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.

(4) Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann die Verkäuferin die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

§ 5 Versand

(1) Soweit Käufer und Verkäuferin im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Ware "EXW Werk Aschaffenburg" (Incoterms 2010). Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt die Verkäuferin eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von einem Monat ab Bereitstellungsanzeige ab und hat der Käufer dies zu vertreten, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei der Verkäuferin verwahrt oder eingelagert. Die Ware wird als "EXW Werk Aschaffenburg (Incoterms 2010) geliefert berechnet.

(3) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss zum Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach der Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

 

§ 6 Lieferungen / Lieferzeit

(1) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen, die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte, die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer sowie die Klärung aller kaufmännischer und technischer Fragen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Verzögerungen zu vertreten hat.

(3) Erkennt die Verkäuferin, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird die Verkäuferin dies dem Käufer unverzüglich anzeigen.

(4) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen bei sich oder einem Lieferanten (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Transportverzögerungen, ungünstige Witterungsverhältnisse, hoheitliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung etc.), die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von der Verkäuferin nicht zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernisses.

(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und (iii) dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen sind nach Maßgabe der Regelungen in § 8(6) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 7 Rücktrittsvorbehalt

(1) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sowie des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und bereits gelieferte Ware herauszuverlangen. Sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(2) Die Verkäuferin ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von der Verkäuferin nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

 

§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

(1) Es wird keine Gewähr übernommen für eine vertragsübliche Abnutzung, eine ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, sofern diese nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.

(2) Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Verkäuferin zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Verkäuferin ursprünglich nicht zum Einbau der Sache vertraglich verpflichtet war.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von der Verkäuferin zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

a. die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

b. der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Verkäuferin oder diese Personen beruht. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

c. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Verkäuferin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

d. nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(7) Die Bestimmungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

 

§ 9 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gilt § 438 BGB. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Alle sonstigen Ansprüche, insbesondere solche, die gemäß § 8(6) von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind, verjähren entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 10 Schutzrechte

(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der von der Verkäuferin gelieferten Gegenstände Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt und wird dem Käufer deshalb die Benutzung ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird die Verkäuferin auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl entweder

a. dem Käufer das Recht zur Nutzung der gelieferten Gegenstände verschaffen;

b. die gelieferten Gegenstände schutzfrei gestalten oder

c. die gelieferten Gegenstände durch andere, mit gleichwertiger Leistungsfähigkeit ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen.

(2) Sofern die unter (1) stehenden Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen hat auch die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Eventuelle Schadenersatzansprüche richten sich nach § 8(6).

(4) Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus einer konkreten Anweisung des Käufers, einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung der gelieferten Gegenstände durch den Käufer resultiert.

 

§11 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sprache / Sonstiges

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.

(2) Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. a. die Verkäuferin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

 

Stand: 01.10.2013