Rechtliche Hinweise
Verjährungsfristen für Mängelansprüche
Sie haben sich für ein hochwertiges Qualitätsanbaugerät von KAUP entschieden, auf das Sie eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§438 BGB) von 12 Monaten erhalten.
Ausgeschlossen sind Verschleißteile und Gewaltschäden an dem Anbaugerät (Unsere Leistungen entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Mängelansprüche).
1. Bedingungen / Leistungen für Mängelansprüche nach Punkt 1
Sie erhalten auf neue KAUP-Anbaugeräte eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten. Die Mängelansprüche beziehen sich auf Material- und Herstellungsfehler unter bestimmungsgemäßer Verwendung des Anbaugerätes bei normalen Einsatzverhältnissen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges an den Käufer, d.h. mit dem Tag der Lieferung.
a) Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch
- das Beachten der Betriebsanleitung und
- die Einhaltung der Wartungsbedingungen.
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist unter anderem: - Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit und des zulässigen Lastschwerpunktes
- Schrägziehen oder Drücken von Lasten mit dem Anbaugerät
- Befördern von Personen mit der Last oder Lastaufnahmevorrichtung
- Verwenden von Zusatzeinrichtungen am Anbaugerät, die den ursprünglichen Verwendungszweck der Geräte nicht entsprechen.
KAUP übernimmt für Schäden am Anbaugerät, die auf nicht bestimmungsgemäße Verwendung, nicht sachgemäßen oder nicht von ausgebildeten Personen durchgeführte Arbeiten beruhen und gegenüber Dritten, keinerlei Haftung oder Mängelansprüche.
Eine sachgemäße Verwendung liegt nur vor, wenn die Betriebsanleitung beachtet wird und die Wartungsbedingungen eingehalten werden.
b) Ausschluss von Mängelansprüchen an KAUP-Anbaugeräten
- Veränderungen an Bauteilen in eigener Verantwortung, Montage in von der Betriebsanleitung abweichender Form führen zum Verlust der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
- Ersatzteile müssen den vom Hersteller festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, dies ist nur bei Original-KAUP-Ersatzteilen gewährleistet. Bei dem Einbau von Fremdteilen erlöschen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche an diesen Bauteilen sowie Folgeschäden an anderen Bauteilen.
- Bei Schäden, die auf eine mangelnde Wartung zurückzuführen sind, erlöschen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche an diesen Bauteilen oder Folgebauteilen, die dadurch ebenfalls beschädigt werden können oder sind.
- Bei Schweißarbeiten an tragenden Teilen erlöschen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche an diesen Bauteilen oder Folgebauteilen, die dadurch ebenfalls beschädigt werden können oder sind. Weiterhin haften wir nicht bei Schäden, auch gegenüber Dritten.
c) Gewaltschäden und Verschleißteile
Gewaltschäden:
Beschädigungen, die durch Gewaltanwendung am Anbaugerät entstanden sind, fallen nicht unter die Verjährungsfristen von Mängelansprüchen.
Verschleißteile:
Der natürliche Verschleiß ist bei gebrauchsmäßiger Benutzung bei folgenden Teilen ausgeschlossen: Gleitprofile, Gleitbuchsen, Gleitplatten, Dichtsätze, Rollen, Verschraubungen etc. (Die Auflistung der Teile ist nur exemplarisch, die genauen Verschleißteile können Sie aus der jeweiligen Ersatzteilliste des Gerätes entnehmen).
Eine regelmäßige Wartung der Geräte ist die Grundlage für eine zuverlässige Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und lange Lebensdauer.
2. Zusatzleistung für KAUP-Anbaugeräte
Da Sie sich für ein Qualitätsprodukt von KAUP entschieden haben, erhalten Sie kostenlos folgende Zusatzleistung:
KAUP-12-Monats -Zusatzleistung für Anbaugeräte aus der jeweilig gültigen Verkaufspreisliste
Für weitere 12 Monate, d.h. ab Ende der gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, bei KAUP nach 12 Monaten, gewähren wir eine Zusatzleistung wie folgt:
- Haltbarkeit des Stahlbaus der Geräte (ausgenommen sind Gewaltschäden und natürlicher Verschleiß des Stahlbaus)
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsansprüche des Bestellers wegen mangelnder Haltbarkeit des Stahlbaus der Geräte beträgt 24 Monate.
3. Allgemeine Bedingungen für Mängelansprüche bei KAUP
- Bei Austausch von Teilen innerhalb der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen, läuft ab dem Zeitpunkt des Austausches die Verjährungsfrist dieses Teiles bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für das komplette Gerät. Eine Verlängerung dieser Frist tritt dadurch nicht ein.
- Die Feststellung der Mängel ist uns unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Defekte Teile sind uns grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen frachtfrei einzusenden.
- Gewährleistungsanträge für Mängelansprüche sind uns spätestens 4 Wochen nach Behebung des Schadens zu senden. Bei späterem Eingang lehnen wir diesen Mängelanspruch ab.
4. Mängelansprüche für Ersatzteillieferungen
Für von uns gelieferte und von ausgebildetem Fachpersonal eingebaute Ersatzteile erhalten Sie eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenüberganges an den Käufer, d.h. mit dem Tag der Lieferung.
a) Schäden, die durch eine falsche Montage oder Einstellungen entstehen, sind von den Mängelansprüchen ausgeschlossen.
5. Mängelansprüche für gebrauchte Anbaugeräte
Für gebrauchte Anbaugeräte werden die Verjährungsfristen für Mängelansprüche im Auftragsfall (je nach Gerätezustand) individuell schriftlich vereinbart. Diese Bedingungen für Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind Bestandteil unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die wegen Mängelansprüchen entstehen, ist Aschaffenburg.